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public:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten

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public:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten [2024/03/18 17:22] frankenfrankpublic:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten [2024/07/25 22:11] (aktuell) – [Beispiel] frankenfrank
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 Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist es leider nicht so einfach. Zuerst stellen sich folgende Fragen: Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist es leider nicht so einfach. Zuerst stellen sich folgende Fragen:
  
-  - ist die Privatnutzung desgeschäftlichen Postfaches erlaubt +  - Ist die Privatnutzung des geschäftlichen Postfaches erlaubt? 
-  - ist die Privatnutzung des geschäftlichen Postfaches untersagt +  - Ist die Privatnutzung des geschäftlichen Postfaches untersagt? 
-  - es gibt keine Regelung+  - Es gibt keine Regelung
  
 **zu Punkt 1: **Existiert im Unternehmen ein Privatnutzungsverbot des betrieblichen E-Mailsystems, sind die in den Postfächern enthaltenen Mails als geschäftlich einzustufen. Dies erleichtert einen Zugriff auf das Postfach eines abwesenden oder ausgeschiedenen Mitarbeiters erheblich. \\ Dennoch sind auch in dieser Fallkonstellation die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen. Denn auch bei verbotener Privatnutzung des betrieblichen E-Mailsystems, in dem sich ausschließlich dienstliche Mails befinden, darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres auf die Mailinhalte zugreifen. Die Nutzung des E-Mailaccounts eines abwesenden Mitarbeiters durch Vorgesetzte oder Kollegen stellt in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, da davon auszugehen ist, dass in dem Postfach zumindest „seine“ personenbezogenen Daten enthalten sind (E-Mailadressen bestehen häufig aus Name, Vorname des Mitarbeiters und den Firmennamen; in E-Mailsignaturen sind zumeist die Position und andere Informationen mit Personenbezug enthalten) . **zu Punkt 1: **Existiert im Unternehmen ein Privatnutzungsverbot des betrieblichen E-Mailsystems, sind die in den Postfächern enthaltenen Mails als geschäftlich einzustufen. Dies erleichtert einen Zugriff auf das Postfach eines abwesenden oder ausgeschiedenen Mitarbeiters erheblich. \\ Dennoch sind auch in dieser Fallkonstellation die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen. Denn auch bei verbotener Privatnutzung des betrieblichen E-Mailsystems, in dem sich ausschließlich dienstliche Mails befinden, darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres auf die Mailinhalte zugreifen. Die Nutzung des E-Mailaccounts eines abwesenden Mitarbeiters durch Vorgesetzte oder Kollegen stellt in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, da davon auszugehen ist, dass in dem Postfach zumindest „seine“ personenbezogenen Daten enthalten sind (E-Mailadressen bestehen häufig aus Name, Vorname des Mitarbeiters und den Firmennamen; in E-Mailsignaturen sind zumeist die Position und andere Informationen mit Personenbezug enthalten) .
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 **zu Punkt 3: **Existiert keine Regelung, also weder ein ausdrückliches Verbot noch eine ausdrückliche Erlaubnis, muss in aller Regel von einer Duldung der Privatnutzung ausgegangen werden. Eine Duldung ist dann ganz ähnlich zu bewerten, wie eine Erlaubnis, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass – zumindest einzelne – Mitarbeiter das dienstliche Postfach auch für dir private Kommunikation verwenden. **zu Punkt 3: **Existiert keine Regelung, also weder ein ausdrückliches Verbot noch eine ausdrückliche Erlaubnis, muss in aller Regel von einer Duldung der Privatnutzung ausgegangen werden. Eine Duldung ist dann ganz ähnlich zu bewerten, wie eine Erlaubnis, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass – zumindest einzelne – Mitarbeiter das dienstliche Postfach auch für dir private Kommunikation verwenden.
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 ===== Beispiel ===== ===== Beispiel =====
  
-Stellen wir uns vor, die private Nutzung ist untersagt. Der Mitarbeiter schreibt von seinem dienstlichen Postfach eine Mail an den Betriebs-/Personalrat, dass er ein ernsthaftes Suchtproblem, eine Krankheit oder sonst etwas hat, es aber Gott sei dank noch kein Kollege gemerkt hat. Der Betriebs-/Personalrat wird sicherlich auf diese E-Mail antworten. Es handelt sich hier um eine rein dienstliche Mail, bei der das Persönlichkeitsrecht unter Umständen zum tragen kommt und das kann höher gewichtet sein, als der unternehmerische Anspruch.+Stellen wir uns vor, die private Nutzung ist untersagt. Der Mitarbeiter schreibt von seinem dienstlichen Postfach eine Mail an den Betriebs-/Personalrat, dass er ein ernsthaftes Suchtproblem, eine Krankheit oder sonst etwas hat, es aber Gott sei Dank hat noch kein Kollege etwas davon begemerkt. 
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 +Der Betriebs-/Personalrat wird sicherlich auf diese E-Mail antworten. Es handelt sich hier um eine rein dienstliche Mail, bei der das Persönlichkeitsrecht unter Umständen zum tragen kommt und das kann höher gewichtet sein, als der unternehmerische Anspruch.
  
 Wie in diesem Fall zu Verfahren ist, kann ich nicht beantworten. Stell Dir aber vor, Du bist nicht mehr in deinem Unternehmen tätig und dein (ehemaliger) Vorgesetzter hat ohne Dein Wissen Zugriff auf deine Daten. Wie in diesem Fall zu Verfahren ist, kann ich nicht beantworten. Stell Dir aber vor, Du bist nicht mehr in deinem Unternehmen tätig und dein (ehemaliger) Vorgesetzter hat ohne Dein Wissen Zugriff auf deine Daten.
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 ===== Fazit ===== ===== Fazit =====
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 ===== Vorbeugung ===== ===== Vorbeugung =====
  
-Am besten macht sich jeder bewusst, alle Daten, die für den Vorgesetzten oder Kollegen nach dem Ausscheiden noch wichtig sein können in ein entsprechend zugänglichen Speicher zu legen. E-Mails in ein Funktionspostfach ablegen und Daten in einem Netzlaufwerk ablegen, das nicht personen- sondern Abteilungsbezogen ist.+Am besten macht sich jeder bewusst, alle Daten, die für den Vorgesetzten oder Kollegen nach dem Ausscheiden noch wichtig sein können in ein entsprechend zugänglichen Speicher zu legen. E-Mails in ein Funktionspostfach ablegen und Daten in einem Netzlaufwerk ablegen, das nicht Personen- sondern Abteilungsbezogen ist.
  
  
public/dsgvo/zugriff_auf_mitarbeiterdaten.1710778961.txt.gz · Zuletzt geändert: von frankenfrank