public:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten
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public:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten [2024/03/18 12:43] – [Fazit] frankenfrank | public:dsgvo:zugriff_auf_mitarbeiterdaten [2024/07/25 22:11] (aktuell) – [Beispiel] frankenfrank | ||
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Ich bin kein Anwalt, dieser Text stellt keine rechtsgrundlage dar. Es handelt sich um mein persönliches Verständnis. | Ich bin kein Anwalt, dieser Text stellt keine rechtsgrundlage dar. Es handelt sich um mein persönliches Verständnis. | ||
- | ===== Beispiel | + | ===== Anforderung |
- | Ein Mitarbeiter ist aus dem Unternehmen ausgeschieden und die persönlichen Daten wie Postfach oder Homelaufwerk sollen dem Vorgesetzten zur Verfügung gestellt werden. | + | Ein Mitarbeiter ist aus dem Unternehmen ausgeschieden |
===== Technische Lösung ===== | ===== Technische Lösung ===== | ||
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Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist es leider nicht so einfach. Zuerst stellen sich folgende Fragen: | Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist es leider nicht so einfach. Zuerst stellen sich folgende Fragen: | ||
- | - ist die Privatnutzung | + | - Ist die Privatnutzung |
- | - ist die Privatnutzung des geschäftlichen Postfaches untersagt | + | - Ist die Privatnutzung des geschäftlichen Postfaches untersagt? |
- | - es gibt keine Regelung | + | - Es gibt keine Regelung |
**zu Punkt 1: **Existiert im Unternehmen ein Privatnutzungsverbot des betrieblichen E-Mailsystems, | **zu Punkt 1: **Existiert im Unternehmen ein Privatnutzungsverbot des betrieblichen E-Mailsystems, | ||
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**zu Punkt 3: **Existiert keine Regelung, also weder ein ausdrückliches Verbot noch eine ausdrückliche Erlaubnis, muss in aller Regel von einer Duldung der Privatnutzung ausgegangen werden. Eine Duldung ist dann ganz ähnlich zu bewerten, wie eine Erlaubnis, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass – zumindest einzelne – Mitarbeiter das dienstliche Postfach auch für dir private Kommunikation verwenden. | **zu Punkt 3: **Existiert keine Regelung, also weder ein ausdrückliches Verbot noch eine ausdrückliche Erlaubnis, muss in aller Regel von einer Duldung der Privatnutzung ausgegangen werden. Eine Duldung ist dann ganz ähnlich zu bewerten, wie eine Erlaubnis, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass – zumindest einzelne – Mitarbeiter das dienstliche Postfach auch für dir private Kommunikation verwenden. | ||
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+ | ===== Beispiel ===== | ||
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+ | Stellen wir uns vor, die private Nutzung ist untersagt. Der Mitarbeiter schreibt von seinem dienstlichen Postfach eine Mail an den Betriebs-/ | ||
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+ | Der Betriebs-/ | ||
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+ | Wie in diesem Fall zu Verfahren ist, kann ich nicht beantworten. Stell Dir aber vor, Du bist nicht mehr in deinem Unternehmen tätig und dein (ehemaliger) Vorgesetzter hat ohne Dein Wissen Zugriff auf deine Daten. | ||
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===== Fazit ===== | ===== Fazit ===== | ||
- | In jedem (!) Falle sollte bei einem solchen Zugriff der zuständige Datenschützer und Personal- bzw. Betriebsrat vorher schriftlich informiert werden.\\ | + | In jedem (!) Falle sollte bei einem solchen Zugriff der zuständige Datenschützer und Personal- bzw. Betriebsrat vorher schriftlich informiert werden. \\ Meiner Erfahrung nach, wird ein Termin angesetzt, bei dem der zuständige Datenschützer, |
- | Meiner Erfahrung nach, wird ein Termin angesetzt, bei dem der zuständige Datenschützer, | + | |
Selbstverständlich dient das hier nur als Hinweis. Die Verantwortung trägt trägt der Vorgesetzte/ | Selbstverständlich dient das hier nur als Hinweis. Die Verantwortung trägt trägt der Vorgesetzte/ | ||
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+ | ===== Vorbeugung ===== | ||
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+ | Am besten macht sich jeder bewusst, alle Daten, die für den Vorgesetzten oder Kollegen nach dem Ausscheiden noch wichtig sein können in ein entsprechend zugänglichen Speicher zu legen. E-Mails in ein Funktionspostfach ablegen und Daten in einem Netzlaufwerk ablegen, das nicht Personen- sondern Abteilungsbezogen ist. | ||
public/dsgvo/zugriff_auf_mitarbeiterdaten.1710762224.txt.gz · Zuletzt geändert: von frankenfrank